Seit dem 1. November 2011 gilt die neue Trinkwasserverordnung1, die eine Untersuchungspflicht für Wasserversorgungsanlagen vorschreibt, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet (§ 14 Abs. 3 TrinkwV 2001). Es handelt sich dabei um Wasserinstallationen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen bzw. Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der entferntesten Entnahmestelle. Dazu gehören Duschen oder andere Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
Die Anlagen bzw. Leitungen sind dem zuständigen Gesundheitsamt vom Inhaber der Wasserversorgungsanlage (Gebäudeeigentümer) zu melden, wenn aus ihnen Trinkwasser im Zuge einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird (§ 13 Abs. 5 TrinkwV 2001). Außerdem wird gefordert, dass das Wasser durch ergänzende systemische Untersuchungen an mehreren repräsentativen Probenahmestellen auf den Parameter Legionella spec. (Legionellen) untersucht wird. Die Untersuchungen sollten mindestens jährlich erfolgen; die erste muss bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein.
Erster Ansprechpartner für das Gesundheitsamt als zuständige Überwachungsbehörde ist der Gebäudeeigentümer. Dies ist unabhängig davon, ob die Anlage zur Trinkwassererwärmung im Rahmen eines Contractingvertrags von swb betrieben wird beziehungsweise Eigentum von swb ist.
Weitere Informationen finden Sie beim Gesundheitsamt Bremen:
gesundheitsamt.bremen.de
Wenn Sie weitere Fragen rund um das Thema Legionellenprüfung haben, helfen Ihnen unserer Energieexperten gerne weiter. Sie können uns eine Nachricht schreiben, direkt anrufen oder über unser Call Back Formular um Rückruf bitten.
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